So einfach ist Kreditieren im Pfandleihhaus

Uns vom Pfandleihhaus Lohmann ist es wichtig, dass Kreditieren für Sie so einfach wie möglich ist. Aus diesem Grund handhaben die langjährigen Experten in unseren Berliner Pfandleihhäusern die Vergabe des Pfandkredits für Sie schnell und unbürokratisch. Keine lästigen Nachweise über finanzielle Verhältnisse, keine Wartezeiten und vor Allem keine Haken. Rechnen Sie stattdessen mit höchster Professionalität und Diskretion!

Denn wir vom Pfandleihhaus Lohmann verstehen uns auf Alles rund um Werte: Professionell schätzen und kreditieren wir wertvollen Schmuck, Uhren, Münzen, Kunst, Briefmarken, Technik, Spielzeug oder Antiquitäten.

Und so kommen Sie in nur drei Schritten zu Ihrem Darlehen:

1. Schätzen

Zeigen Sie uns Ihren Wertgegenstand in einem unserer Pfandleihhäuser in Berlin oder holen Sie telefonisch eine Vorauskunft ein. Unsere Experten schätzen dann vor Ort in einer unserer Filialen den Wert sofort, unverbindlich und kostenlos.

2. Auszahlen

Nach Vorlage Ihres Personalausweises und Übergabe des Wertgegenstandes im Pfandleihhaus erhalten Sie direkt einen Pfandschein und den geschätzten Pfandwert bar auf die Hand. Ganz ohne Bank- oder Schufa-Auskunft!

3. Abholen

Holen Sie sich Ihr Eigentum gegen Vorlage des Pfandscheines und Rückzahlung des Darlehens im Pfandleihhaus zurück, wann immer Sie möchten. Die pro Monat anfallenden Zinsen und Gebühren können Sie sich hier berechnen lassen.

Haben Sie weitere Fragen? Nachfolgend finden Sie bestimmt die Antwort. Ansonsten können Sie uns auch gerne anrufen oder uns im Pfandleihhaus Lohmann in Berlin-Charlottenburg besuchen. Unsere Mitarbeiter(innen) heißen Sie jederzeit herzlich willkommen.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Pfandleihhaus - was ist das?
Ein Pfandleihhaus vergibt Darlehen gegen die Übergabe von Wertgegenständen wie Gold(-schmuck), Uhren, Münzen etc. als Pfand.

Mache ich bei einem Pfandkredit Schulden?
Nein, bei einem Pfandkredit machen Sie keine Schulden. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Darlehen. Im Gegenzug kreditieren wir Ihren Wertgegenstand und nehmen ihn für die Dauer des Darlehens in unseren Leihhäusern sicher in Verwahrung. Sobald Sie den Darlehensbetrag zzgl. angefallener Zinsen und Gebühren in unserem Pfandleihhaus in Berlin-Charlottenburg oder Berlin-Mitte zurückzahlen, erhalten Sie Ihren beliehenen Wertgegenstand wieder zurück.

Holen Sie eine Schufa-Auskunft über mich ein?
Nein, es erfolgt keine Bank- oder Schufa-Auskunft. Wir werden weder Sie noch irgendeine Institution nach Ihren finanziellen Verhältnissen fragen.

Was muss ich bei einer Beleihung ins Pfandleihhaus mitbringen?
Bitte bringen Sie den zu kreditierenden Wertgegenstand sowie Ihren Personalausweis ins Pfandleihhaus mit.

Wie lang ist die Laufzeit des Darlehens?
Die Laufzeit des Darlehens beträgt vier Monate. Nach dieser Zeit können Sie den Darlehensvertrag entweder verlängern oder Ihren Gegenstand gegen Rückzahlung des Darlehens (zzgl. Zinsen und Gebühren) in unseren Leihhäusern auslösen.

Verlängerung per Überweisung
Bei einer Überweisung werden die Pfandscheine am Geldeingangstag verlängert und nicht zum Stichtag. Überweisen Sie den fälligen Betrag deshalb immer zeitnah zum Stichtag!

Wie hoch sind die Zinsen und Gebühren?
Die für Ihren Pfandkreditvertrag anfallenden Zinsen und Gebühren werden vom Pfandleihhaus für jeden angefangenen Monat berechnet. Sie bezahlen die Zinsen und Gebühren für den Pfandkredit nach Ablauf der viermonatigen Laufzeit, unabhängig davon, ob Sie das Pfand auslösen oder das Darlehen über vier Monate hinaus verlängern möchten.

Der monatliche Zinssatz beträgt 1%.
Die monatlichen Gebühren richten sich nach der Darlehenshöhe:

bis Darlehenshöhe
(EUR)
Gebühren
(EUR)
15,001,00
30,001,50
50,002,00
100,002,50
150,003,50
200,004,50
250,005,50
300,006,50

Die obigen Gebühren bis 300 EUR sind gesetzlich festgelegt.

Bei Beträgen zwischen 301 EUR und 600 EUR wird eine Gebühr in Höhe von 2,75 % berechnet. Ab 601 EUR wird eine Gebühr von 2,5 % erhoben.

Beleihungsrechner:
Geben Sie die gewünschte Darlehenshöhe ein und berechnen Sie Zinsen und Gebühren pro Monat. Bitte nur ganzen Eurobetrag eingeben.
 
Darlehen
        

Kann ich die Darlehensdauer über vier Monate hinaus verlängern?
Ja, Sie können das Darlehen über die Laufzeit von vier Monaten hinaus gerne verlängern. Die bis dahin angefallenen Zinsen und Gebühren müssen trotzdem nach den vier Monaten entrichtet werden.

Wie sicher sind meine Wertgegenstände?
Wir garantieren Ihnen in unserem Pfandleihhaus Berlin-Charlottenburg und Berlin-Mitte eine fachgerechte Aufbewahrung aller Wertobjekte. Die Gegenstände sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften versichert.

Was passiert, wenn ich meinen Pfandschein verliere?
Im Falle eines Verlustes Ihres Pfandscheines stellen wir Ihnen im Pfandleihhaus entweder im Zuge einer Verlängerung einen Ersatzpfandschein aus oder Sie erhalten von uns ein Duplikat. Der verlorene Originalschein verliert dann seine Gültigkeit.

Ich möchte mein Pfand nicht mehr zurückkaufen und das Darlehen behalten. Geht das?
Ja. Wird der Wertgegenstand von Ihnen nach Ablauf der 4-monatigen Darlehenslaufzeit nicht abgeholt und alternativ der Vertrag auch nicht verlängert, so wird Ihr Vermögenswert im Rahmen einer Auktion in Berlin versteigert. In der Regel versteigert unser Pfandleihhaus die Vermögenswerte aber erst nach ca. 5-7 Monaten. Wir gewähren Ihnen damit einen Spielraum, falls Sie Ihr Pfand in dieser Zeit doch noch zurückkaufen möchten.

Wo finden die Versteigerungen statt?
Die Versteigerungen finden in folgendem Auktionshaus in Berlin statt:
Sebastian Protz Auktionshaus (Öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer und Sachverständiger)
Einsteinufer 63A
10587 Berlin

Was passiert mit dem Erlös aus der Versteigerung?
Einen eventuell erzielten Mehrerlös geben wir selbstverständlich an Sie weiter. Ein Verlust wird vom Pfandleihhaus selbst getragen. Wird der Mehrerlös nicht abgeholt, muss das Pfandleihhaus ihn nach zwei Jahren an den Staat abführen.

Was ist mit Datenschutz?
Die zur Darlehensgewährung aufgenommenen Daten werden strikt geheim gehalten.

Last but not least

Sind sind durch die "Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)" gesetzlich gegen Missbrauch und Betrug geschützt. Diese Verordnung ist die Grundlage für die nachfolgend abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewwerbe", die für jeden Pfandleihbetrieb und damit auch für das Leihhaus Lohmann gelten. Zudem ist das Leihhaus Lohman Mitglied im Zentralverband des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.

3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4. Gegen Zahlung des Darlehens einschlie?lich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung ist danach jederzeit möglich.

7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff. 10, letzter Satz. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist- soweit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher der Pfandkreditvertrag geschlossen worden ist.